Der 1. Januar 2024 rückt die Nachhaltigkeitsberichterstattung endgültig in den Fokus der Unternehmen und damit auch wieder zunehmend in den Blick von Medien und Kunden. Denn 2024 ist das erste Berichtsjahr, für das die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der Europäischen Union greift. Und auch wenn diese zunächst nur für EU-Großunternehmen Gültigkeit hat, sollten sich auch alle anderen Unternehmen auf den Weg machen – nicht zuletzt auch im Sinne einer glaubwürdigen Unternehmenskommunikation.
War das ESG-Reporting bis zum vergangenen Jahr noch freiwillig und konnte – je nach Gusto – auf unterschiedlichen Standards beruhen (z.B. der Global Reporting Initiative GRI, den Regelungen des Sustainability Accounting Standards Board SASB oder der Taskforce on Climate-related Financial Disclosure TCFD), gilt mit Inkrafttreten der Corporate Sustainability Reporting Directive der Europäischen Union im vergangenen Jahr, dass für europäische Unternehmen nun schrittweise die CSRD verpflichtend zur Anwendung kommt. Demnach müssen künftig verpflichtend geforderte Nachhaltigkeitsinformationen zwingend im allgemeinen Lagebericht bzw. Geschäftsbericht offengelegt werden. Es reicht damit fortan nicht mehr aus, diese nach eigenem Ermessen in einem anderen, separaten Dokument zu veröffentlichen. Zudem bedarf die Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig auch einer externen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.
Nicht auf die schrittweise Einführung verlassen
Zunächst gilt diese nur für EU-Großunternehmen (u.a. mit mehr als 500 Mitarbeitenden und/oder einer Blianzsumme ab 40 Mio €). Ab dem Geschäftsjahr 2025 sind dann auch Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden bzw. einer Bilanzsumme über 20 Mio € zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Ab 2026 gilt dies dann im Grundsatz auch für kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen. Nicht EU-Unternehmen sind nach der CSRD erst ab dem Geschäftsjahr 2028 zur Berichterstattung verpflichtet. Das muss aber nicht so bleiben: Denn das in Frankfurt angesiedelte International Sustainability Standards Board (ISSB) entwickelt aktuell auch unter Berücksichtigung der EU-Regulierung investorenorientierte Nachhaltigkeitsstandards für die nicht-finanzielle Berichterstattung von Unternehmen. Und die ersten beiden Standards wurden bereit 2023 veröffentlicht. Es ist daher damit zu rechnen, dass auch bald diese internationalen Standards für viele nicht EU-Unternehmen verpflichtend werden. Und auch die kleineren Unternehmen können sich nicht zurücklehnen, denn Unternehmen in der Lieferkette von berichtspflichtigen Unternehmen sind ungeachtet der Größe ebenfalls berichtspflichtig.
Was künftig zu tun ist
Zu den Punkten die der Berichterstattung zugrunde liegen müssen gehören zunächst eine Wesentlichkeitsanalyse und das Stakeholderengagement, die Definition einer Nachhaltigkeitsstrategie sowie die Vorabanalyse bestehender Daten. Mit dem Einstieg in die regulierungskonforme Berichterstattung wird die Erfassung aller notwendigen Daten und deren Analyse und damit verbunden ggf. die Implementierung von entsprechenden Systemen und Prozessen notwendig. Mit dem Greifen der Berichtspflicht gilt es schließlich ein Monitoring der zugrundeliegenden KPIs zu etablieren, den CSRD-konformen Bericht zu erstellen und eine externe Prüfung des quantitativen Nachhaltigkeitsberichts zu veranlassen. Dies stellt ohne Zweifel eine große Herausforderung für jedes betroffene Unternehmen dar, die nicht von heute auf morgen bewältigt werden kann. Deshalb sollten sich alle kapitalmarktorientierten Unternehmen spätestens jetzt mit den Anforderungen auseinandersetzen.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung als kommunikative Chance
Nicht zuletzt aus kommunikativer Sicht ist es aber ebenfalls sinnvoll, bereits jetzt ein freiwilliges, möglichst umfangreiches ESG-Reporting zu etablieren, das im Idealfall dann so aufgesetzt ist, dass sich daraus künftig eine Berichterstattung aufbauen lässt, welche die Anforderungen der CSRD erfüllt. So können nach und nach die notwendigen Daten erhoben werden und schon jetzt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) im Rahmen der eigenen Berichterstattung, für Akquisezwecke oder die allgemeine Nachhaltigkeitskommunikation genutzt werden. Ganz gleich ob bereits im Rahmen der Regelberichterstattung, als eigenständiger Nachhaltigkeitsbericht, als Code of Conduct in der Kundenakquise oder für sonstige kommunikative Zwecke. Denn je mehr Daten der Nachhaltigkeitskommunikation zugrundliegen, desto glaubwürdiger wird diese (Stichwort “Greenwashing“).
New Mark unterstützt seine Kunden gerne bei dieser Herausforderung und hier vor allem bei der Nutzung der sich daraus ergebenden kommunikativen Chancen. Von der Unterstützung bei der Suche eines passenden Dienstleisters für die Erstellung der quantitativen Inhalte, über die Beratung zu ersten freiwilligen Reportingthemen, die redaktionelle Aufbereitung der Inhalte bis hin zur Umsetzung des Reportingdokuments und der kommunikativen Nutzung der Nachhaltigkeitsberichtserstattung. So wird aus der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht nur eine zu bewältigende Herausforderung, sondern auch eine Chance zur glaubwürdigen Positionierung des eigenen Unternehmens in Nachhaltigkeitsfragen.